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Technische Prüfungen


 

Als Ingenieurbüro für Maschinenbau führen wir technische Prüfungen durch.

  • Wiederkehrende Prüfung gem. § 8 AM-VO 

  • Abnahmeprüfung gem. § 7 AM-VO

  • Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen gem. § 9 AM-VO

  • Prüfung nach Wiederaufstellung gem. § 10 AM-VO

  • Gutachtenerstellung bei Adaptierungen und Umbauten

  • Prüfung von individuell gefertigten Lastaufnahmemitteln auf Basis einer von uns erstellten Konformitätserklärung (CE) mit entsprechenden Dokumenten gemäß Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (Tragfähigkeitsnachweis,Festigkeitsberechnung,Bedienungsanleitung)

  • Arbeitsplatzevaluierungen


 

Auszug aus dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz:

Jedes Unternehmen hat die Verpflichtung die Sicherheit seiner Mitarbeiter am Arbeitsplatz sicherzustellen. Aus diesem Grund müssen Arbeitsmittel regelmäßig auf deren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden.

§ 37 Abs. 1:

Wenn es auf Grund der Art oder der Einsatzbedingungen für die Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist, müssen Arbeitsmittel vor der erstmaligen Inbetriebnahme, nach dem Anbau an jedem neuen Einsatzort, sowie nach größeren Instandsetzungen und wesentlichen Änderungen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand, ihre korrekte Montage und ihre Stabilität überprüft werden (Abnahmeprüfungen).  

§37 Abs. 2:

Arbeitsmittel, bei denen Abnahmeprüfungen durchzuführen sind, sind darüber hinaus in regelmäßigen Abständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand besonders zu überprüfen (wiederkehrende Prüfungen). Wiederkehrende Prüfungen sind weiters durchzuführen bei Arbeitsmitteln, die Belastungen und Einwirkungen ausgesetzt sind, durch die sie derart geschädigt werden können, dass dadurch entstehende Mängel des Arbeitsmittels zu gefährlichen Situationen für die Arbeitnehmer führen können.

§37 Abs. 3

Arbeitsmittel, bei denen wiederkehrende Prüfungen durchzuführen sind, sind außerdem nach außergewöhnlichen Ereignissen, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.

§37 Abs. 4

Abnahmeprüfungen, wiederkehrende Prüfungen und Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen dürfen nur durch geeignete fachkundige Personen durchgeführt werden.

Die wiederkehrende Prüfung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:                                                                                                                                      

  • Prüfung von verschleißbehafteten Komponenten wie Bremsen, Kupplungen, Rollen, Räder und Tragmittel

  • Einstellung von sicherheitsrelevanten Bauteilen und Sicherheitseinrichtungen wie Lastkontrolleinrichtungen, Bewegungsbegrenzungen

  • Funktionsprüfung sicherheitsrelevanter Bauteile wie Schalteinrichtungen, Notausschaltvorrichtungen, Lichtschranken, Bewegungssensoren, Kontaktleisten, Schaltmatten, Warn- und Signaleinrichtungen, Verriegelungen

  • bei Arbeitskörben auch die Eignung des Arbeitsmittels (Kran, Hubstapler oder mechanische Leiter), mit dem der Arbeitskorb gehoben wird.

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