Typisierungen

Durchführung von Fahrzeuggenehmigungen

Fahrzeug­genehmigungen und § 33 KFG 1967 – Tätigkeit als NASV (Land Steiermark)

Änderungen an einem bereits zugelassenen Fahrzeug, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit oder die Umweltverträglichkeit beeinflussen können, sind gemäß § 33 KFG 1967 vom Zulassungsbesitzer unverzüglich dem zuständigen Landeshauptmann anzuzeigen. Je nach Eingriff reicht das Verfahren von der Genehmigung und Eintragung der geänderten Daten in die Genehmigungsdatenbank bis hin zur Einzelgenehmigung, wenn wesentliche technische Merkmale der Type betroffen sind. Vor einer Entscheidung kann bzw. muss die Behörde dabei ein Sachverständigengutachten zur Beurteilung (z. B. Wesentlichkeit der Änderung, Auswirkungen auf Sicherheit/Umwelt und Einhaltung der Vorschriften) heranziehen.

In der Steiermark führen wir diese Verfahren im Rahmen unserer Funktion als NASV (Nichtamtlicher Sachverständiger) durch. NASV sind von der Landesregierung ermächtigte Sachverständige, die – für definierte Anwendungsfälle – den Genehmigungsprozess wesentlich beschleunigen können, weil die technische Begutachtung außerhalb der Landesprüfstelle erfolgt.

Unsere Berechtigungen als NASV (Steiermark)

  • Durchführung der technischen Begutachtung des umgebauten Fahrzeugs (Prüfung auf Übereinstimmung mit Teilegutachten und fachgerechten Anbau)

  • Aufnahme erforderlicher Kontrollmaße und Fotodokumentation

  • Erstellung zusätzlich erforderlicher Gutachten (z. B. Verbindungs-/Kombinationsgutachten, Anbaugutachten) im Zuge des Verfahrens

  • Übermittlung der Daten an die Landesregierung, wo diese geprüft und anschließend in die Genehmigungsdatenbank übernommen werden

Geltungsbereich in der Steiermark (typische NASV-Fälle)

  • Fahrzeugklasse M1 (PKW), Zulassung in der Steiermark bzw. Zulassungsbesitzer aus der Steiermark

  • Ausgewählte Änderungen, z. B.:

    • Reifen-/Felgenkombination inkl. Distanzscheiben (Spurweitenänderung max. 2 %)

    • Fahrwerksänderungen (Tieferlegung bis mind. 95 mm Bodenfreiheit, Höherlegung bis max. 20 cm)

    • Anbauteile (Front-/Heckschürzen, Spoiler, Seitenschweller, optische Umbauten)

    • Leistungsänderung durch Software/Chip-Tuning (max. +30 % / −25 %; keine sonstigen leistungsrelevanten Motorkomponenten)

Damit erhalten Sie eine technisch belastbare, behördentaugliche Dokumentation als Grundlage für die Eintragung bzw. Genehmigung – strukturiert, nachvollziehbar und praxisnah abgewickelt.