Technische Prüfungen lt. AMVO
tÄTIGKEITSBEREICHE
Sicher. Gesetzeskonform. Praxisnah.
Als Ingenieurbüro Gaugl unterstützen wir Betriebe dabei, ihre Arbeitsmittel zuverlässig und rechtskonform zu betreiben. Unsere technischen Überprüfungen gemäß Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) werden von befähigten Personen durchgeführt, nachvollziehbar dokumentiert und so organisiert, dass Ihr Betrieb möglichst ohne Stillstand weiterläuft.
Was wir für Sie prüfen
Wir führen Erst- und wiederkehrende Prüfungen nach AM-VO durch – herstellerunabhängig, branchenübergreifend und mit klarer, verständlicher Dokumentation. Typische Prüfumfänge sind unter anderem:
- Maschinen und Anlagen (inkl. Schutzeinrichtungen und Not-Halt-Ketten)
- Krane, Hebezeuge, Hubarbeitsbühnen und Anschlagmittel
- Leitern und Tritte, Rolltore, Türen, einfache Fördersysteme
- Druckgeräte und -anlagen (in Kooperation mit befugten Stellen, falls erforderlich)
- Arbeitsmittel mit elektrischer Gefährdung (Sichtprüfung, Funktionsprüfung; messtechnische Prüfungen koordinieren wir bei Bedarf mit Partnern)
Wenn gewünscht, prüfen wir zusätzlich angrenzende Bereiche (z. B. Regale gemäß aktueller Normen) und bündeln die Ergebnisse in einem konsistenten Bericht.
Ihr Nutzen
- Rechtssicherheit: Erfüllung der Prüf- und Dokumentationspflichten gemäß AM-VO.
- Verfügbarkeit: Planung der Prüfungen mit minimalen Eingriffen in Ihren Betrieb.
- Transparenz: Klare Mängelbewertung mit Prioritäten, Bildern und Maßnahmenempfehlungen.
- Fristenmanagement: Auf Wunsch erinnern wir an kommende Prüftermine und Wiederholungsintervalle.
So läuft eine Planung ab
- Vorgespräch & Bestandsaufnahme – Wir sichten Ihre Arbeitsmittel, vorhandene Unterlagen und Einsatzbedingungen.
- Vor-Ort-Prüfung – Wir prüfen funktional und visuell, wo sinnvoll ergänzt durch einfache Messungen.
- Bewertung & Maßnahmenplan – Einstufung der Feststellungen nach Dringlichkeit inklusive pragmatischer Lösungsvorschläge.
- Dokumentation
- Nachbetreuung
Rechtlicher Rahmen in Kürze
Die AM-VO verlangt, dass Arbeitsmittel vor der ersten Inbetriebnahme sowie wiederkehrend durch befähigte Personen geprüft werden. Umfang und Intervalle richten sich nach Gefährdung, Einsatzbedingungen und Herstellerangaben. Ergebnisse sind schriftlich zu dokumentieren und bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Wir kümmern uns darum, dass diese Anforderungen effizient und betriebsnah erfüllt werden.
Als Ingenieurbüro für Maschinenbau führen wir technische Prüfungen durch
- Wiederkehrende Prüfung gem. § 8 AM-VO
- Abnahmeprüfung gem. § 7 AM-VO
- Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen gem. § 9 AM-VO
- Prüfung nach Wiederaufstellung gem. § 10 AM-VO
- Gutachtenerstellung bei Adaptierungen und Umbauten
- Prüfung von individuell gefertigten Lastaufnahmemitteln auf Basis einer von uns erstellten Konformitätserklärung (CE) mit entsprechenden Dokumenten gemäß Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (Tragfähigkeitsnachweis, Festigkeitsberechnung, Bedienungsanleitung)
- Arbeitsplatzevaluierungen
Jedes Unternehmen hat die Verpflichtung die Sicherheit seiner Mitarbeiter am Arbeitsplatz sicherzustellen. Aus diesem Grund müssen Arbeitsmittel regelmäßig auf deren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden.
Auszug aus dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
§ 37 Abs. 1
„Wenn es auf Grund der Art oder der Einsatzbedingungen für die Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist, müssen Arbeitsmittel vor der erstmaligen Inbetriebnahme, nach dem Anbau an jedem neuen Einsatzort, sowie nach größeren Instandsetzungen und wesentlichen Änderungen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand, ihre korrekte Montage und ihre Stabilität überprüft werden (Abnahmeprüfungen).“
§ 37 Abs. 2
„Arbeitsmittel, bei denen Abnahmeprüfungen durchzuführen sind, sind darüber hinaus in regelmäßigen Abständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand besonders zu überprüfen (wiederkehrende Prüfungen). Wiederkehrende Prüfungen sind weiters durchzuführen bei Arbeitsmitteln, die Belastungen und Einwirkungen ausgesetzt sind, durch die sie derart geschädigt werden können, dass dadurch entstehende Mängel des Arbeitsmittels zu gefährlichen Situationen für die Arbeitnehmer führen können.“
§ 37 Abs. 3
„Arbeitsmittel, bei denen wiederkehrende Prüfungen durchzuführen sind, sind außerdem nach außergewöhnlichen Ereignissen, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.“
§ 37 Abs. 4
„Abnahmeprüfungen, wiederkehrende Prüfungen und Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen dürfen nur durch geeignete fachkundige Personen durchgeführt werden.“
Die wiederkehrende Prüfung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen
Prüfung von verschleißbehafteten Komponenten wie Bremsen, Kupplungen, Rollen, Räder und Tragmittel
Einstellung von sicherheitsrelevanten Bauteilen und Sicherheitseinrichtungen wie Lastkontrolleinrichtungen, Bewegungsbegrenzungen
Funktionsprüfung sicherheitsrelevanter Bauteile wie Schalteinrichtungen, Notausschaltvorrichtungen, Lichtschranken, Bewegungssensoren, Kontaktleisten, Schaltmatten, Warn- und Signaleinrichtungen, Verriegelungen
Bei Arbeitskörben auch die Eignung des Arbeitsmittels (Kran, Hubstapler oder mechanische Leiter), mit dem der Arbeitskorb gehoben wird.